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nmz-archiv
nmz 2007/03 | Seite 33
56. Jahrgang | März
Deutscher
Tonkünstler Verband
Bei Nichtzahlung folgt Vollstreckung
Neue Gebührenpflicht der GEZ auf Internet-PC
Seit 1. Januar
2007 gibt es die Rundfunkgebührenpflicht auf
sogenannte „neuartige“ Rundfunkempfangsgeräte
im nicht-privaten Bereich. Hier sollen nochmals kurz die unseren
Berufsstand betreffenden Regelungen wiedergegeben werden.
Unter der Internetseite f
wird ein umfangreiches Merkblatt zum Download angeboten, in dem
es unter anderem heißt: „Für Freiberufler, Selbstständige
oder Gewerbetreibende mit einem separaten Büro/Arbeitszimmer
zu Hause fällt auch eine Gebühr an: Steht dort ein beruflich
genutzter Internet-PC, muss zusätzlich zur Rundfunkgebühr,
die für den Privathaushalt gezahlt wird, eine PC-Gebühr
entrichtet werden, wenn noch kein herkömmliches Rundfunkgerät
für dieses Büro oder ein geschäftlich genutztes
Autoradio angemeldet ist.“ Beispiel: Für Selbständige
mit einem gewerblich genutzten Kfz, einem Büro außerhalb
und einem Büro innerhalb des Wohnhauses gilt: Wenn noch keine „herkömmlichen“ Geräte
in den Büros, sondern nur ein Autoradio angemeldet ist, befreit
das Autoradio nur ein Büro von der PC-Gebühr. Für
das andere Büro fällt dann noch einmal die PC-Gebühr
an. Verschiedene Fallgestaltungen (Beispiele) – nach Auskunft
der Rundfunkanstalten: „In einer Betriebsstätte befinden
sich keine herkömmlichen Rundfunkgeräte, aber mindestens
ein internetfähiger PC. Auf den Inhaber ist privat ein PKW
mit Autoradio zugelassen, der teilweise geschäftlich genutzt
wird. Ist das Autoradio bei der GEZ gemeldet, so besteht für
den internetfähigen PC keine gesonderte Gebührenpflicht,
weil das Autoradio wegen der geschäftlichen Nutzung dem Betrieb
zugerechnet wird. Dabei werden geleaste Fahrzeuge nur zugerechnet,
wenn das Fahrzeug auf den Betrieb bzw. dessen Inhaber zugelassen
ist.“ Die Gebührenpflicht lässt sich durch technische
Vorkehrungen nicht umgehen. Der Ausbau von Lautsprechern oder Soundkarten ändert
nichts an der grundsätzlichen Gebührenpflicht von PC.“ (Zitat
Merkblatt)
Hinweis: Nach Auskunft der GEZ würde auch der Ausbau von Netzwerkkarten
und internen Modems nichts an der Gebührenpflicht ändern,
solange mindestens ein USB-Anschluss vorhanden ist, über den
ein Modem ohne größeren Aufwand anschließbar wäre.
In letzter Zeit werden von Providern und Softwarefirmen Lösungen
zur Blockierung des Empfangs von Rundfunkprogrammen über das
Netz angeboten, die angeblich zur Befreiung von der Gebührenpflicht
führen. Nach Auskunft der Rundfunkanstalten handelt es sich
hier „um eine Software-Lösung, die nicht geeignet ist,
den Empfang von Rundfunk dauerhaft zu vermeiden“. Sie ändert
nichts an der grundsätzlichen Gebührenpflicht dieser „neuartigen“ Geräte.
Deshalb muss die Anmeldung der „neuartigen“ Rundfunkempfangsgeräte
bei der GEZ vorgenommen werden. Diese
Anmeldung kann auch online erfolgen. Dazu wurde von der GEZ unter
www.gez.de ein Online-Formular zur Verfügung gestellt.
Wenn man von der Unrechtmäßigkeit der neuen Rundfunkgebühr
ausgeht – und es spricht in der Tat einiges dafür, dass
diese Gebühr unrechtmäßig ist – gestalten
sich die weiteren Möglichkeiten, wie man sich gegen diese
Gebühr wehren kann, folgendermaßen:
„
Bei Nichtzahlung der Rundfunkgebühr kann die GEZ einen sogenannten
Rückstandsbescheid erlassen und bei Nichtzahlung auch aus
diesem Bescheid heraus vollstrecken, das heißt den fehlenden
Betrag nach Mahnung anschließend beitreiben.“
Unternehmen können gegen den Rückstandsbescheid Widerspruch
einlegen. Dieser hat allerdings keine aufschiebende Wirkung, das
bedeutet, die Gebühr muss trotzdem weiter gezahlt werden.
Allerdings können Unternehmen analog zum Steuerbescheid gleichzeitig
auch die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Wird die Vollziehung
ausgesetzt, ist eine Zahlung bis zur endgültigen Entscheidung
nicht mehr notwendig. Wird der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
allerdings abgelehnt, kann dagegen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren
beim Verwaltungsgericht vorgegangen werden (auch wenn hier der
Erfolg nicht unbedingt höher sein wird).
Auf den Widerspruch erhält man einen sogenannten Widerspruchsbescheid
von der Rundfunkanstalt bzw. GEZ. Gegen diesen kann man dann als
weiteres Rechtsmittel beim zuständigen Verwaltungsgericht
Anfechtungsklage erheben und bei Unterliegen eventuell Berufung
beim Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof des zuständigen
Bundeslandes einlegen. Eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht
ist nur möglich, soweit es bei der Entscheidung um Bundesrecht
geht. Da Rundfunk- und Fernsehgebühren auf Landesrecht beruhen,
ist dies regelmäßig nicht der Fall. Erst nach Ausschöpfung
aller zur Verfügung stehenden Rechtsmittel kann eine Verfassungsbeschwerde
beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden.“ (Zitat
Merkblatt)
Eckhart Fischer
Abdruck der Zitate aus dem Merkblatt mit freundlicher Genehmigung
des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) und der
IHK Wiesbaden