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nmz-archiv
nmz 2007/06 | Seite 9
56. Jahrgang | Juni
Magazin
Glossar Urheberrecht
BIEM: Bureau International des Sociétés Gérant
les Droits d’Enregistrement et de Reproduction Mécanique.
Die internationale Vereinigung der nationalen Verwertungsgesellschaften
zum Schutz mechanischer Rechte.
CELAS: neue pan-europäische Urheberrechtsgesellschaft.
CISAC: internationale Vereinigung
von Autorengesellschaften, der mehr als 200 Gesellschaften aus
mehr als 100 Ländern angehören
(International Confederation of Societies of Authors and Composers).
Creative Commons: unterstützt die Verwendung von Lizenzen,
durch die die Rechteinhaber ihren Inhalten auch Freiheiten mitgeben
können: „manche Rechte vorbehalten“ statt „alle
Rechte vorbehalten“ (http://de.creativecommons.org/).
Deutsches Patent- und Markenamt
(DPMA): Das Amt hat den gesetzlichen
Auftrag, gewerbliche Schutzrechte zu erteilen und zu verwalten
sowie die Öffentlichkeit über
bestehende gewerbliche Schutzrechte mit Wirkung für Deutschland
zu informieren. Unterhält die Schiedsstelle nach dem Gesetz über
die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
EBU: Die European Broadcast Union
wurde am 12. Februar 1950 mit dem Ziel gegründet, ein Netzwerk zum Austausch von Nachrichtenfilmen
aufzubauen. In Deutschland gehören der EBU die öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten ARD und ZDF an.
GEMA: Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und
mechanische Vervielfältigungsrechte. Die GEMA vertritt die
Nutzungsrechte von Musikschaffenden (Komponisten, Textdichtern
und Verlegern) und verwaltet sie als staatlich anerkannte Treuhänderin.
Großes Recht, Kleines Recht: Für die so genannten musikdramatischen
Werke wie Oper, Musical und Ballettmusik werden fast immer für
jedes einzelne Werk zwischen den aufführenden Bühnen
und dem zuständigen Musikverlag ein Aufführungsvertrag
geschlossen, der die Bühne berechtigt, das Werk öffentlich
aufzuführen. Umfassende Regelungen hierzu haben der Deutsche
Musikverlegerverband, der Deutsche Bühnenverein und die öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten in Regelsammlungen festgelegt. Nicht bühnenmäßig
aufgeführte
Musik (konzertant, Rundfunk, Fernsehen, Tonträger) fallen
unter das Kleine Recht. Die Verwertungsgesellschaften nehmen hier
für die Musikverlage die Bezahlung von Musiknutzung wahr.
IFPI: Internationale Vereinigung
der phonographischen Wirtschaft.
Kreative: Sammelbegriff für die „Urheber einer vitalen
(Musik-)Kultur“ (Reinhold Kreile).
Lizenzpflicht: Lizenzpflichtig
sind all die Werke, deren durch das Urheberrecht geregelte Schutzpflicht
von 70 Jahren noch nicht
abgelaufen ist, also praktisch die gesamte U-Musik. Die Schutzfrist
erlöscht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Der normale GEMA-Tarif
für die Tonträgerlizenzierung liegt bei zwölf Prozent
vom Händlerabgabepreis. Für die angeschlossenen Mitglieder
der Phonoverbände oder des VUT gilt zur Zeit ein Satz von
9,009 Prozent.
Majors: Damit bezeichnet man die
größten Medienkonzerne
(Universal, Sony/BMG, EMI und Warner).
Phonoverbände: Das sind die „deutsche Landesgruppe der
IFPI“, der Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft
und die Deutsche Phonoakademie.
Regelsammlungen: siehe Großes Recht
Urheber: „Urheber ist der Schöpfer des Werkes“ (§ 7
UrhG).
Urheberrecht: geregelt im Gesetz über Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz UrhG).
VDT: Verband Deutscher Tonmeister.
VUT: Verband unabhängiger Tonträgerunternehmen. Schützt
und fördert die rund 750 kleinen und mittelständischen
Unternehmen der gesamten Musikbranche (insbes. Tonträgerunternehmen,
Musikverlage und Musikproduzenten.