Eine Stellungnahme des Bundesministeriums
für Arbeit und Sozialordnung
Mit Schreiben vom 17. Mai 2000 reagierte das Bundespräsidialamt
auf eine Anfrage des Präsidenten des Deutschen Musikrates,
Prof. Dr. Franz Müller-Heuser, zur Novellierung des Künstlersozialversicherungsgesetzes.
Das Bundespräsidialamt holte die fachliche Stellungnahme des
zuständigen Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung
ein, die hier im Wortlaut mitgeteilt wird:
Bei der Absenkung des Bundeszuschusses zur Künstlersozialversicherung
durch das Haushaltssanierungsgesetz handelte es sich um eine Anpassung
an veränderte Verhältnisse entsprechend der gesetzlichen
Zweckbestimmung. Mit dem Bundeszuschuss wird die zweite Hälfte
der von der Künstlersozialkasse an die Rentenversicherungsträger
und die Kranken- und Pflegekassen gezahlten Beiträge insoweit
finanziert, als die beitragspflichtigen Einnahmen der versicherten
Künstler und Publizisten auf Selbstvermarktung beruhen. Selbstvermarktung
liegt vor, soweit die Einnahmen nicht aus Geschäften mit abgabepflichtigen
Verwertern wie zum Beispiel Verlage, Galerien, Werbeagenturen, Rundfunkanstalten,
sondern aus Geschäften mit Privatleuten stammen.
Ein Selbstvermarktungsanteil von 50 v. H., wie er für den
bisherigen Bundeszuschuss von 25 v. H. der Ausgaben der Künstlersozialkasse
vorausgesetzt wurde, konnte aufgrund eines Gutachtens des ifo-Instituts
nicht mehr zugrunde gelegt werden. Dem Vorschlag des ifo-Institutes,
den Bundeszuschuss auf 15 v. H. abzusenken, wurde jedoch nicht gefolgt.
Vielmehr erfolgte nur eine moderate Absenkung auf 20 v. H. der Ausgaben
der Künstlersozialkasse.
Der Bundesrechnungshof hat jedoch angeregt, die Höhe des Selbstvermarktungsanteils
erneut zu überprüfen. Die Absenkung des Bundeszuschusses
stellt keinen Rückzug des Bundes aus seiner Verantwortung für
die soziale Absicherung der Künstlerinnen und Künstler
dar.
Die bisherige Spartentrennung bei der Erhebung der Künstlersozialabgabe
(Wort, bildende Kunst, Musik, darstellende Kunst) ist aufgehoben
worden, weil ein einheitlicher Abgabesatz vielfältige Abgrenzungs-
und Zuordnungsprobleme entfallen lässt und das Verfahren wesentlich
vereinfacht. Dies ist im Hinblick auf die vom Bund zu tragenden
Verwaltungskosten der Künstlersozialkasse bedeutsam.
Die für die bevorstehende Novellierung des Künstlersozialversicherungsgesetztes
unterbreiteten Vorschläge des Deutschen Kulturrates werden
eingehend geprüft. Der Abstimmungsprozess innerhalb der Bundesregierung
ist noch nicht abgeschlossen.