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nmz 2001/12 | Seite 30
50. Jahrgang | Dez./Jan.
ver.di
Fachgruppe Musik

Neues Recht der Zusatzversorgung für Angestellte

Zukünftig Weiterbeschäftigungsanspruch bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit

Die Gewerkschaft ver.di hat am 13. November 2001 mit den öffentlichen Arbeitgebern die Grundlagen für ein neues Recht der Zusatzversorgung ausgehandelt. Das Verhandlungsergebnis steht allerdings noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Bundestarifkommission der ver.di, die 26. November tagen wird. Das Verhandlungsergebnis sieht eine Umgestaltung in ein kapitalgedecktes System vor. Das bisherige Versorgungsniveau würde unter Einschluss einer steuerlich geförderten Eigenleistung erreicht. Für rentennahe Jahrgänge ab dem 55. Lebensjahr orientiert sich der Besitzstand an einer fiktiven Altersrente, die der Versicherte erhalten würde, wenn er mit Vollendung des 63. Lebensjahres die Rente in Anspruch genommen hätte. Sollte der Verhandlungskompromiss die Zustimmung der Bundestarifkommission finden, entfällt auch die bisherige Automatik, nach der die Arbeitnehmer bei einer Umlagesatzanhebung oberhalb von 5,2 Prozent zur Hälfte beteiligt werden. Ohne eine Neuregelung würden die Umlagesätze in naher Zukunft auf 15 Prozent ansteigen. Da die Neuregelung das Gesamtversorgungssystem verlässt, und in eine Zusatzrente zur gesetzlichen Rente umgewandelt wird, werden Erhöhungen der gesetzlichen Rente nicht mehr angerechnet. Die Zusatzrenten sollen jährlich unabhängig von der gesetzlichen Rente um ein Prozent zum 1. Juli erhöht werden. An die Stelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems tritt ein Punktemodell, bei dem Leis-tungen zugesagt werden, die sich ergeben, wenn vier Prozent des Einkommens in ein kapitalgedecktes System eingezahlt werden. Im Ergebnis wird dabei jedem Jahresverdienst ein altersabhängiger Rentenbaustein für jeden Monat zugeordnet; zum Beispiel bei einem Jahresverdienst von 60.000 Mark im 35. Lebensjahr 34 Mark und im 45. Lebensjahr 26 Mark.

In weiteren Manteltarifverhandlungen zum BAT wurde ein Weiterbeschäftigungsanspruch für teilweise Erwerbsgeminderte vereinbart. Bislang hat dieser Umstand zur automatischen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 59 BAT/BAT-O geführt. Im Gegenzug bestanden die öffentlichen Arbeitgeber allerdings auf dem tarifrechtlichen Nachvollzug des neuen Teilzeit- und Befris-tungsgesetzes ab dem 1. Januar 2002. Festgelegt wurden zudem die Euro-Beträge bestimmter Sonderzahlungen wie dem Urlaubsgeld, da die Arbeitgeber nicht zu positiven Aufrundungen und ver.di nicht mit Abrundungen einverstanden war. So beträgt das Urlaubsgeld zukünftig 255,65 beziehungsweise 332,34 Euro. Auch diese Tarifergebnisse stehen noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Bundestarifkommission der ver.di.

 

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