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nmz-archiv
nmz 2004/05 | Seite 26
53. Jahrgang | Mai
DTKV Bayern
Informationen zur Künstlersozialversicherung I
Das Wichtigste zur sozialen Absicherung der Künstler durch
das Künstlersozialversicherungsgesetz
Die Handhabung des Künstlersozialversicherungsgesetztes (KSVG)
und der richtige Umgang mit der Künstlersozialkasse (KSK) lassen
es uns für wichtig erachten hier wieder einmal intensiv auf
die so wichtige soziale Absicherung der Künstler und Publizisten
einzugehen. Wir werden diese Reihe in den nächsten Ausgaben
fortsetzen und dabei auch auf Besonderheiten des Gesetzes eingehen.
Der Autor bedient sich dabei des neuesten Informationsmaterials
und der aktuellen Gesetzeslage.
1983, also bereits vor über 20 Jahren, ist das KSVG in Kraft
getreten und es wurden damit die Voraussetzungen geschaffen, dass
der Künstler für Alter und Krankheit Vorsorge auf Grund
einer gesetzlichen Pflichtversicherung treffen kann. Mit der Künstlersozialversicherung
sind die selbständigen Künstler und Publizisten in den
Schutz der gesetzlichen Sozialversicherungen einbezogen. Die Künstler
und Publizisten brauchen nur die Hälfte ihrer Beiträge
zu Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung tragen und sind damit
ähnlich günstig gestellt wie Arbeitnehmer. Die zweite
Beitragshälfte wird durch eine Abgabe der Kunst- und Publizistikverwerter
(etwa Galerien, Musikschulen, Theater, Rundfunkanstalten, Werbeagenturen,
Verlage) getragen. Der Fehlbetrag für Künstler
ohne entsprechenden Verwerter (beispielsweise selbständige
Musiklehrer) wird durch einen Bundeszuschuss finanziert.
Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Künstlersozialversicherung:
Der Versicherte muss eine selbständige künstlerische
oder publizistische Tätigkeit als Beruf ausüben. Wer nun
Künstler ist richtet sich nach typischen Berufsbildern, dies
ist nicht ohne Problematik und muss in Grenzfällen durch die
Sozialgerichte geklärt werden. Oft hängt die „Künstlereigenschaft“
davon ab, ob der Betreffende in Fachkreisen als Künstler anerkannt
ist. Erkennbar ist das zum Beispiel an der Mitgliedschaft in künstlerischen
Berufsverbänden oder der Beteiligung an entsprechenden Veranstaltungen.
Wichtig ist auch, dass die künstlerische Tätigkeit als
Hauptberuf ausgeübt wird. Bei nur gelegentlicher Beschäftigung
kann die Künstlersozialversicherung nur begrenzt oder gar nicht
in Anspruch genommen werden.
Das Arbeitseinkommen (Einnahmen abzüglich Ausgaben) muss über
der Geringfügigkeitsgrenze (für das Jahr 2004) von monatlich
325 Euro/ jährlich 3.900 Euro liegen. Für Berufsanfänger
gelten Ausnahmeregelungen. In den ersten drei Jahren der Berufsausübung
darf das Einkommen geringer sein. Auch bei gelegentlichen Unterschreitungen
(zweimal innerhalb eines sechs-Jahreszeitraumes) bleibt die Versicherung
erhalten. Der Künstler als Unternehmer darf maximal nur einen
Arbeitnehmer beschäftigen. Diese Regelung dient dazu, die Arbeitgeberstellung
des Künstlers zu beschränken, da er als Arbeitgeber nicht
mehr als schutzbedürftig gelten würde.
Versicherungsschutz der Künstlersozialversicherung:
Die Künstlersozialversicherung ist ein Teil der gesetzlichen
Sozialversicherung und umfasst folgende Versicherungszweige: Rentenversicherung,
Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Alle gesetzlichen Leistungen
(Krankengeld, Reha-Maßnahmen oder Mutterschutz) sind dabei
eingeschlossen. Was viele Künstler nicht wissen: auch als Selbständiger
kann man bei Arbeitsunfähigkeit Krankengeld beantragen, und
zwar entweder nach sechs „Karenzwochen“ (Normalfall,
da der Künstler ja keinen Arbeitgeber hat, der diese Zeit finanziell
überbrückt) oder bereits nach zwei „Karenzwochen“
(das sogenannte vorgezogenes Krankengeld, auf Antrag bei der jeweiligen
Krankenkasse, gegen Aufpreis).
Beitragshöhe:
Die Versicherungsbeiträge ergeben sich aus dem Arbeitseinkommen
(Einnahmen abzüglich Ausgaben) und aus den halben Beitragssätzen
der Renten- ,Kranken- und Pflegeversicherung. Zur Zeit beträgt
die Beitragsbelastung etwa 17-18 % des Nettoeinkommens (je nach
gewählter Krankenkasse). Die Beiträge werden monatlich
entrichtet. Beispiel: bei einem Jahresarbeitseinkommen (netto: Einnahmen
abzüglich Ausgaben) von 12.000 Euro (entspricht monatlich 1.000
Euro) müssen monatlich etwa 170 Euro bis 180 Euro als Beitrag
angenommen werden.
Anmeldung bei der Künstlersozialversicherung:
Anmeldeformulare erhalten Sie bei der Künstlersozialkasse
(KSK). Den ausgefüllten und unterzeichnetet Fragebogen reichen
Sie dort ein. (werden Sie versichert, gilt das Eingangsdatum als
Aufnahmedatum in die Künstlersozialversicherung). Um Ihre Künstlereigenschaft
klarzustellen empfiehlt es sich dem Aufnahmeformular noch entsprechende
Belege beizufügen (zum Beispiel Verträge zur Konzert-
oder Unterrichtstätigkeit, Unterlagen über ausgeführte
Aufträge, Kritiken oder Zeitungsausschnitte).
Anschrift der KSK: Künstlersozialkasse bei der Unfallkasse
des Bundes, Gökerstraße 14, 26384 Wilhelmshaven, Tel.
04421/75 43-9, Fax 0 44 21/75 43-586, www.kuenstlersozialkasse.de,
E-Mail: auskunft@kuenstlersozialkasse.de
Aufnahme in die Künstlersozialversicherung:
Anhand Ihrer Unterlagen überprüft die KSK, ob die Voraussetzungen
zur Künstlersozialversicherung erfüllt sind. Ist das der
Fall, stellt die KSK rechtsverbindlich die Versicherungspflicht
fest (an dieser Stelle soll noch einmal ausdrücklich darauf
hingewiesen werden, dass die Künstlersozialversicherung eine
Pflichtversicherung ist, der alle selbständigen Künstler
unterliegen). Sie nimmt die Anmeldung bei einer von Ihnen gewählten
gesetzlichen Krankenkasse (AOK, Ersatzkasse, Innungskrankenkasse,
Betriebskrankenkasse und andere) und bei der BfA (Rentenversicherungsträger)
vor und führt die Gesamtbeiträge nach dorthin ab. Wenn
Sie sich privat kranken-/pflegeversichern wollen, können Sie
sich als Berufsanfänger auf Antrag von der gesetzlichen Versicherung
befreien lassen und einen Zuschuss zur privaten Kranken- /Pflegeversicherung
beantragen. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist
nicht möglich. Die gesetzliche Rentenversicherung ist hier
zwingend vorgeschrieben.
Die KSK teilt dem Künstler/Publizist mit, in welcher Höhe
Beiträge zu entrichten sind. Zur Ermittlung der Beitragshöhe
fragt die KSK anlässlich der Erstanmeldung und dann jährlich
wiederkehrend nach dem „voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommen“.
Diese „Einkommensselbsteinschätzung“ kann im Nachhinein,
falls sich die Einschätzung als unzutreffend erwiesen hat,
korrigiert werden und die Beiträge werden dann fürderhin
für das entsprechende Beitragsjahr nach der korrigierten Einkommenshöhe
berechnet.
Anmeldung bei der KSK zum Vorteil des Künstlers:
Beim Arbeitnehmer übernimmt in der Regel der Betrieb, bei
dem dieser beschäftigt ist, die Anmeldung zu den gesetzlichen
Pflichtversicherungen. Ganz anders verhält es sich bei der
Pflichtversicherung der Künstler. Solange der Künstler
nicht von sich aus seine Anmeldung bei der Künstlersozialkasse
vornimmt, ist er nicht gesetzlich versichert (die Versicherung „ruht“
gewissermaßen) und er kann auch die Leistungen aus den Versicherungszweigen
(Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) nicht in Anspruch nehmen.
Es ist deshalb jedem Künstler dringend zu empfehlen, möglichst
schon bei der Erstaufnahme seiner Tätigkeit die Anmeldung bei
der KSK vorzunehmen. Für die Zeit vor der Anmeldung werden
zwar keine Beiträge erhoben, aber er erhält für diesen
Zeitraum auch keinerlei Leistungen. Dies kann gerade in der Rentenversicherung
für ihn für die Zukunft fatale Folgen haben. Meldet er
sich nicht bei der Künstlersozialkasse an, verschenkt er die
Vorteile, die ihm rechtlich zustehen.