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nmz-archiv
nmz 2004/10 | Seite 28
53. Jahrgang | Oktober
DTKV Bayern
Künstlersozialversicherung und Krankengeld
Zur Information für unsere Mitglieder
Im Falle einer durch Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit
steht selbständigen Künstlern und Publizisten, die nach
dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) gesetzlich krankenversichert
sind, ein Anspruch auf Krankengeld zu. Diese Leistung der gesetzlichen
Krankenversicherung hat den Zweck, das Risiko des krankheitsbedingten
Einkommensausfalls abzudecken.
Wer zahlt das Krankengeld?
Zuständige Stelle für die Gewährung von Krankengeld
ist, ebenso wie bei allen anderen Krankenversicherungsleistungen,
die Krankenkasse. Entsprechende Anfragen/Anträge sollten
daher nicht an die Künstlersozialkasse (KSK) gerichtet werden.
Wann beginnt der Anspruch auf Krankengeld?
Für selbständige Künstler und Publizisten besteht
im Falle der Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld
ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Die “Rundum-Absicherung”
der Arbeitnehmer auch für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit
gibt es dagegen für den nach dem KSVG versicherten Personenkreis
nicht.
Allerdings kann – gegen einen erhöhten Beitrag ein
früherer Beginn des Krankengeldanspruchs herbeigeführt
werden.
Sonderfall vorgezogener Krankengeldanspruch
Ein Selbständiger/eine Selbständige kann für
die ersten sechs Wochen seiner/ihrer Arbeitsunfähigkeit keinen
Arbeitgeber zu einer Lohnfortzahlung heranziehen, so dass der
Zeitraum zwischen dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit und dem
Beginn des Anspruchs auf Krankengeld mitunter schwierig zu überbrücken
sein wird.
Hier hat der Gesetzgeber für selbständige Künstler
und Publizisten eine Möglichkeit eröffnet, um einen
früheren Beginn der Krankengeldzahlung zu erreichen. Dazu
ist eine Erklärung gegenüber der KSK erforderlich, dass
ein “vorgezogener” Krankengeldanspruch (also vor Beginn
der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit) gewünscht
wird. Mit dieser Erklärung wird erreicht, dass die Krankengeldzahlung
ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit einsetzt (bei einzelnen
Krankenkassen sogar früher; nähere Auskünfte hierzu
können nur bei den Krankenkassen selbst, nicht jedoch bei
der KSK eingeholt werden).
Für diesen vorzeitigen Anspruch ist ein zusätzlicher
Beitrag zu entrichten. Die Höhe der Beitragssätze kann
bei den Krankenkassen erfragt werden. Gerade der erhöhte
Beitrag für das vorgezogene Krankengeld ist von Kasse zu
Kasse recht unterschiedlich. Empfehlungen für eine bestimmte
Krankenkasse kann die KSK aus Gründen der Neutralität
nicht aussprechen.
Eine Erklärung für ein vorzeitiges Krankengeld kann
jederzeit formlos bei der KSK abgegeben werden. Sie gilt ab dem
Folgemonat nach Eingang der Erklärung. Wenn allerdings die
Arbeitsunfähigkeit schon eingetreten ist, kann eine Erklärung
für das vorgezogene Krankengeld nicht mehr abgegeben werden.
Dann gilt in jedem Fall nur der “normale” Krankengeldanspruch
ab der siebten Woche.
Die Erklärung für das vorgezogene Krankengeld kann
jederzeit widerrufen werden, und zwar ebenfalls nur mit Wirkung
für die Zukunft.
Wie hoch ist das Krankengeld?
Berechnungsgrundlage für das Krankengeld ist das Arbeitseinkommen,
nach dem in den letzten 12 Kalendermonaten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
Krankenversicherungsbeiträge ezahlt worden sind. Das Arbeitseinkommen
ist der KSK jährlich in Form einer Einkommensprognose für
das kommende Kalenderjahr mitzuteilen (sog. voraussichtliches
Arbeitseinkommen). Hiervon werden 70 % als Krankengeld gewährt,
wovon die Krankenkasse allerdings Beiträge zur Renten- und
Pflegeversicherung abzieht.
Wie wird das Krankengeld beantragt?
Es genügt, bei der Krankenkasse eine vom behandelnden Arzt
ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
Anschließend wird die Krankenkasse die erforderlichen Schritte
zur Leistung des Krankengeldes einleiten.
Beitragsfreiheit gegenüber der Künstlersozialkasse bei
Bezug von Krankengeld
Wer Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung bezieht,
ist kraft Gesetzes gegenüber der Künstlersozialkasse
beitragsfrei. In allen drei Versicherungszweigen (Kranken-, Renten-
und Pflegeversicherung) sind keine Beiträge zu zahlen.
Um die Beitragserhebung/den Beitragseinzug rechtzeitig stoppen
zu können, benötigt die KSK eine Bescheinigung der Krankenkasse
über en Beginn (bzw. die Dauer) des Krankengeldbezuges. Sollte
diese Bescheinigung der KSK erst nach Beginn des Leistungsbezuges
vorliegen, werden ggf. zu viel geleistete Beiträge zurückerstattet.
Quelle: Informationsschriften der Künstlersozialkasse