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Ausgabe 2005/03
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DTKV Bayern www.dtkv-bayern.de

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nmz 2005/03 | Seite 30
54. Jahrgang | März
DTKV Bayern

Eine unterprivilegierte Gruppe

Lehrbeauftragte an Hochschulen für Musik

Lehrbeauftragte an Hochschulen

Die Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland (Universitäten, Kunsthochschulen, Fachhochschulen) stellen das nach den Studien- und Prüfungsordnungen erforderliche Lehrangebot im Wesentlichen durch hauptamtliche Lehrkräfte (Professoren, Angehörige des so genannten Mittelbaus, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter et cetera) sicher. In den nicht zum Kernbereich gehörenden Lehrangeboten werden oftmals Personen aus der Praxis herangezogen, die ihre Haupttätigkeit und damit auch ihr finanzielles Auskommen im Beruf haben, die jedoch – nicht primär aus finanziellen Gründen – ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in die Hochschule einbringen. Hierfür stellt der Staat begrenzte Mittel zur Verfügung, aus denen die Personen eine bescheidene Nebenvergütung erhalten. Für die Universitäten hat die Kultusministerkonferenz eine (inzwischen gekündigte) Empfehlung erlassen, die generell Aufgaben und Vergütungen der Lehrbeauftragten regelt. Daran orientieren sich die Rechtsvorschriften der einzelnen Länder für ihre Hochschulen.

Lehrbeauftragte an Hochschulen für Musik

In diese Empfehlung nicht einbezogen sind die Hochschulen für Musik, da die Entwicklung hier in den letzten Jahrzehnten anders als an den wissenschaftlichen Hochschulen verlaufen ist. Im Musikhochschulbereich wird nicht lediglich ein untergeordneter, ergänzender Teil des Lehrangebots, sondern ein wesentlicher Teil des verpflichtenden Angebots in zentralen Fächern von Lehrbeauftragten erbracht. Die Lehrbeauftragten sind zum Teil mit den gleichen Aufgaben betraut wie hauptamtliche Professoren oder hauptberuflich Beschäftigte des Mittelbaus, sie erteilen unter anderem Unterricht in Hauptfächern. Wenn zum Beispiel in Harfe, Saxophon, Gitarre, Laute, um nur einige Fächer zu nennen, ein geringer Lehrbedarf anfällt, der unter dem Lehrdeputat eines hauptberuflich Tätigen liegt, so wäre es nicht vertretbar, eine volle Stelle bereitzustellen und einen Teil des Lehrdeputats nicht zu nutzen. Hier wird oftmals eine in der Praxis tätige Person als Lehrbeauftragter mit der benötigten Stundenzahl verpflichtet.

Lehrbeauftragte halten den Betrieb am Laufen

Nachdem seit Ende der 80er-Jahre des vergangenen Jahrhunderts kaum noch neue Stellen für Musikhochschulen geschaffen wurden, haben diese im Hinblick auf ständig wachsende Anforderungen an die Qualität der Ausbildung einen immer größer werdenden Teil des Lehrangebots auf Lehrbeauftragte übertragen. Da die Vergütung für eine Lehrauftragsstunde circa ein Drittel der Vergütung aus einer entsprechenden BAT-Stelle beträgt, konnten auf diese Weise die Personalkosten verhältnismäßig niedrig gehalten werden. Die Hochschulen versuchten zeitweise, den Lehrbeauftragten eine Stundenzahl zu übertragen, die sich der einer hauptberuflichen Tätigkeit annähert. Damit Lehrbeauftragte keinen Rechtsanspruch auf eine hauptberufliche Stelle erwarben, wurden die Hochschulen von den zuständigen Wissenschafts-/Kultusverwaltungen angewiesen, Lehraufträge lediglich einen Stundenumfang zu übertragen, der unter der Hälfte einer entsprechenden hauptberuflichen Lehrkraft liegt. In Ausnutzung dieses Spielraums haben Lehrbeauftragte an Musikhochschulen im Gegensatz zu den wissenschaftlichen Hochschulen zum Teil eine verhältnismäßig hohe Stundenverpflichtung. Da sie in zentralen Fächern unterrichten, wird der Lehrauftrag oftmals von Jahr zu Jahr verlängert, da nur so das Pflichtangebot sichergestellt werden kann. Folge dieser Entwicklung ist, dass an Musikhochschulen – und das gilt für die gesamte Bundesrepublik Deutschland- 45 bis 50 Prozent des Lehrangebots von Lehrbeauftragten erbracht wird, eine Situation, die sich grundlegend von den wissenschaftlichen Hochschulen unterscheidet. An den Musikhochschulen befindet sich wegen der faktischen Langzeit- Lehraufträge und der hohen Stundenzahl ein verhältnismäßig großer Anteil von Lehrbeauftragten, bei denen die Lehrauftragsvergütung den Hauptteil ihrer Einkünfte bildet, das heißt die im Wesentlichen davon leben müssen.

Empfehlung der Kultus-Ministerkonferenz

Die Sonderstellung der Lehrbeauftragten an Musikhochschulen ist den Verantwortlichen seit langem bekannt. So wurde auf Initiative der Kultusministerkonferenz in die entsprechende Regelung des Hochschulrahmengesetzes die Klausel aufgenommen, wonach an Kunsthochschulen Lehraufträge nicht lediglich zur Ergänzung, sondern auch zur Sicherstellung des Lehrangebots erteilt werden können (Art. 55 Satz 2 HRG). Eine entsprechende Regelung enthält auch in das Bayerische Hochschullehrergesetz (Art. 34 Satz 2 HSchLG). Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Aufgabe der Lehrbeauftragten an Kunsthochschulen (hier speziell an Musikhochschulen) zum Teil eine andere ist als an wissenschaftlichen Hochschulen.

Die Kultusministerkonferenz hatte seinerzeit in Kenntnis der unterschiedlichen Situation in ihre Empfehlung über Lehrauftrags- und Lehrvergütungsregelungen für den Bereich der Universitäten die Kunsthochschulen nicht mit aufgenommen. Eine entsprechende Empfehlung für die Kunsthochschulen ist in den zuständigen Gremien der Kultusministerkonferenz in den 80er- und 90er-Jahren des vorigen Jahrhunderts zwar vielfach beraten worden, wegen der unterschiedlichen Handhabung in den einzelnen Ländern jedoch nie zustande gekommen. In Bayern hat sich der Bayerische Landtag nicht nur bei Abfassung der entsprechenden Regelung des Bayerischen Hochschullehrergesetzes, sondern auch auf Grund von Eingaben von Betroffenen und Anträgen von Abgeordneten der verschiedenen Fraktionen wiederholt mit der Situation der Lehrbeauftragten an bayerischen Musikhochschulen befasst. Im Jahre 1990 hat der Landtag einen Beschluss gefasst, worin die Staatsregierung ersucht wurde, für Lehrbeauftragte, die eine hohe Lehrverpflichtung über einen langen Zeitraum wahrnehmen und die primär von der Lehrauftragsvergütung leben müssen, Teilzeitstellen zu schaffen.

Entsprechende Stellen wurden vom Wissenschaftsministerium zu den nachfolgenden Staatshaushalten immer wieder angemeldet, ließen sich aber nicht durchsetzen.

Lehrbeauftragte brauchen gerechtere Vergütungssätze

Die gegenwärtige Situation von Lehrbeauftragten an bayerischen Musikhochschulen stellt sich wie folgt dar:

Die Vergütung der Lehrbeauftragten liegt entsprechend der Vorbildung und den wahrgenommenen Aufgaben bei 24,50/ 27,50 und 36 Euro pro Stunde (in der Regel 60 Minuten). Dieser Satz wurde seit 1992 nicht mehr angehoben. Demgegenüber stiegen die Löhne im öffentlichen Dienst im gleichen Zeitraum um circa 30 Prozent. Hier wäre eine deutliche Anhebung der Vergütungssätze dringend erforderlich. Gleichzeitig müssten die Sätze dynamisiert, das heißt der allgemeinen Gehaltsentwicklung angepasst werden. Vergleichbare nebenberufliche Lehrkräfte im Schulbereich erhalten in der Regel einen BAT-Vertrag und eine zwei- bis dreimal höhere Vergütung. Die sich aus der unterschiedlichen Behandlung von Schul- und Hochschulbereich ergebenden Probleme zeigen sich besonders bei der Überführung der zum beruflichen Schulbereich gehörenden bayerischen Konservatorien in den Hochschulbereich. Nebenberufliche Lehrkräfte, die gleiche Aufgaben wahrnehmen, erhalten je nach Herkunft aus dem Schul-(BAT-Vergütung) oder Hochschulbereich (wesentlich niedrigere Lehrauftragsvergütung ) eine völlig unterschiedliche Vergütung. Es wäre billig und gerecht, die Lehrbeauftragten an Musikhochschulen entsprechend den nebenberuflichen Lehrkräften im Schulbereich in Anlehnung an den BAT zu vergüten . Die Vergütung sollte in den kommenden Staatshaushalten schrittweise so angehoben werden, dass mittelfristig eine gleiche Honorierung gewährleistet ist. Demgegenüber könnte eingewandt werden, dass an Musikhochschulen eine größere Anzahl von Lehrbeauftragten unterrichtet, deren Haupttätigkeit in einem Orchester liegt oder die sonst in ihrem Hauptberuf finanziell gut abgesichert sind. Auch diese Lehrbeauftragten, die wegen ihrer Praxiskenntnisse und Erfahrungen für die Hochschule unverzichtbar sind, können in der Regel nur dann gewonnen werden, wenn für sie eine angemessene Vergütung bereitgestellt wird.

Lösungsvorschläge für Lehrbeauftragte

Darüber hinaus sollten entsprechend dem seinerzeitigen Votum des Bayerischen Landtags für einen Teil der Lehrbeauftragten, die seit Jahren eine hohe Lehrverpflichtung wahrnehmen, und die im Wesentlichen von den Lehrauftragsvergütungen leben müssen, Teilzeitstellen bereitgestellt werden. Diese können allerdings nicht kostenneutral aus vorhandenen Lehrauftragsmitteln geschaffen werden, da Planstellen einschließlich der Versorgungslasten sehr viel teuer als ein gleiches Kontingent von Lehrauftragsstunden sind. Außerdem wird der Staat in der derzeitigen Finanzsituation und angesichts der wachsenden Personallasten kaum bereit sein, neue Stellen zu schaffen. Die Hochschulen ihrerseits sollten deshalb überprüfen, ob sie frei werdende Stellen in Form von Teilzeitstellen an ihre Lehrbeauftragten vergeben.

Kurzfristig sollten die Rahmenbedingungen für Lehrbeauftragte an bayerischen Musikhochschulen (Vergütung bei nachgewiesener Erkrankung des Lehrbeauftragten, bei Nichterscheinen von Studenten, Fahrtkostenersatz, flexiblere Einstufung von Lehrbeauftragten in die unterschiedlichen Vergütungsstufen u.a) angepasst werden.

Langfristig wird zu überlegen sein, ob angesichts der dargelegten Situation der Status der Lehrbeauftragten an den Musikhochschulen in der jetzigen Form haltbar ist und ob künftig Änderungen der rechtlichen Stellung erforderlich sind. Für derartige Änderungen gibt es keine Patentlösungen. Einerseits muss den Musikhochschulen die Möglichkeit verbleiben, auf ein sich veränderndes Lehrangebot zu reagieren. Zum anderen muss jedoch den berechtigten Anliegen der großen Gruppe der Lehrbeauftragten Rechnung getragen werden. Hier sind kreative Lösungen gefragt.

Der Landesverband Bayerischer Tonkünstler, dem über die Regionalverbände zahlreiche Lehrbeauftragte angehören, ist auf Grund von Bitten der Betroffenen bereit, die Anliegen der Lehrbeauftragten zu vertreten. Es erscheint zunächst notwendig, die Öffentlichkeit und die Verantwortlichen auf die Missstände hinzuweisen und Überlegungen für kurz-, mittel- und langfristig anzustrebende Lösungen anzustellen. Der Landesverband Bayerischer Tonkünstler wird beim Deutschen Tonkünstlerverband anregen, sich dieses Problems, dass sich in anderen Ländern vergleichbar stellt, auch auf Bundesebene anzunehmen. Der Landesverband würde es begrüßen, wenn durch vorstehende Ausführungen eine Diskussion in Gang käme, die eine Problemlösung voran brächte.

Dirk Hewig

 

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