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nmz-archiv
nmz 2005/06 | Seite 30
54. Jahrgang | Juni
DTKV Bayern
Mutterschaftsgeldbezug und Erziehungsgeld
Informationen zur Künstlersozialversicherung – Teil
2
Wenn die künstlerische Berufsausübung wegen der Geburt
eines Kindes vorübergehend eingestellt und wegen der Erziehung
und Betreuung in den ersten Lebensjahren des Kindes aufgegeben oder
eingeschränkt werden muss, erhebt sich oft die Frage, wie dieser
neue Lebensabschnitt im Zusammenhang mit der Künstlersozialversicherung
steht. Die folgenden Fragen sollen die wichtigsten Anliegen der
Betroffenen klären helfen.
Welche Leistungsansprüche bestehen für Versicherte der
Künstlersozialkasse?
Selbständige Künstlerinnen und Publizistinnen, die über
die Künstlersozialkasse (KSK) in der gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversichert sind, haben im Regelfall sechs Wochen vor und
acht Wochen nach der Entbindung (Mutterschutzfrist) Anspruch auf
Mutterschaftsgeld.
Über den Anspruch auf Mutterschaftsgeld entscheidet die jeweils
zuständige Krankenkasse.
Sind während des Bezuges von Mutterschaftsgeld Versicherungsbeiträge
zur Künstlersozialkasse zu leisten?
Während des Mutterschaftsgeldbezuges wird die Versicherung
bei der Künstlersozialkasse beitragsfrei geführt. Die
Mitgliedschaft bleibt also ohne Zahlung von Beiträgen erhalten.
Um die Beitragserhebung / den Beitragseinzug rechtzeitig stoppen
zu können, benötigt die KSK eine Bescheinigung der Krankenkasse
über die Dauer des Mutterschaftsgeldbezuges.
Besteht die Versicherungspflicht nach dem KSVG nach Ablauf der
Mutterschutzfrist weiter?
Die Mutterschutzfrist mit dem Anspruch auf Mutterschaftsgeld dauert
nur bis zur achten Woche nach der Entbindung. Im Anschluss daran
besteht im Regelfall – jedoch nicht immer – ein Anspruch
auf Erziehungsgeld. Welche Stellen für die Gewährung dieser
Leistung zuständig sind, richtet sich nach den Vorschriften
der Bundesländer. Das Erziehungsgeld kann alternativ von der
Mutter oder dem Vater des Kindes beantragt werden. Voraussetzung
ist, dass die Mutter beziehungsweise der Vater sich die entsprechende
Zeit für die Erziehung des Kindes nimmt. Die Erwerbstätigkeit
muss – so das Erziehungsgeldgesetz – auf höchstens
30 Arbeitsstunden pro Woche reduziert werden.
Der Fortbestand der Versicherungspflicht nach dem KSVG in Zeiten
der Kindererziehung hängt davon ab, ob die selbständige
künstlerische/publizistische Tätigkeit fortgesetzt oder
wegen der hohen zeitlichen Inanspruchnahme durch die Betreuung des
Kleinkindes eingestellt beziehungsweise in nicht mehr berufsmäßigem
Umfange ausgeübt wird.
Folgende Fälle sind denkbar:
1. Die selbständige künstlerische/publizistische Tätigkeit
wird nach Ablauf der Mutterschutzfrist wieder aufgenommen.
In diesem Fall besteht die Versicherungspflicht nach dem KSVG
im Anschluss an den Mutterschaftsgeldbezug beitragspflichtig fort.
Die Beiträge richten sich nach dem voraussichtlichen Arbeitseinkommen.
Wird der KSK anlässlich der Geburt des Kindes kein geändertes
Einkommen gemeldet, sind Beiträge nach denselben Berechnungsgrundlagen
zu zahlen, wie vor der Geburt des Kindes.
2. Die selbständige künstlerische/publizistische Tätigkeit
wird nach Ablauf der Mutterschutzfrist zunächst gar nicht oder
nur in geringem Umfang wieder aufgenommen.
Sollte die selbständige Tätigkeit für die Dauer
der Erziehung des Kindes aufgegeben oder soweit reduziert werden,
dass von der Ausübung eines Berufes nicht mehr gesprochen
werden kann, bestünde im Anschluss an den Mutterschaftsgeldbezug
keine Versicherungspflicht nach dem KSVG mehr. Ein Nachteil für
die soziale Absicherung von Mutter beziehungsweise Vater und Kind
ist jedoch in aller Regel damit nicht verbunden, wenn Erziehungsgeld
gezahlt wird. In der Rentenversicherung gelten die so genannten
„Kindererziehungszeiten“. Das bedeutet, dass in den
ersten drei Lebensjahren des Kindes Pflichtbeiträge in der
Rentenversicherung zugunsten des erziehenden Elternteiles auch
ohne eigene Beitragsleistung als gezahlt gelten. In der Kranken-/Pflegeversicherung
besteht bei Bezug von Erziehungsgeld der Versicherungsschutz uneingeschränkt
fort. In den Ausnahmefällen, in denen nach der Entscheidung
der zuständigen Stelle kein Erziehungsgeld gezahlt werden
kann, sollte unverzüglich die Krankenkasse konsultiert werden.
Wenn die selbständige künstlerische Tätigkeit,
etwa nach Ablauf der Erziehungsgeldansprüche, wieder in erwerbsmäßigem
Umfang aufgenommen wird, lebt die Versicherungspflicht nach dem
KSVG wieder auf. Die Wiederaufnahme der Tätigkeit ist der KSK
zu melden, damit eine zügige Bearbeitung gewährleistet
werden kann.
Verzögert die Kindererziehung den Ablauf des Berufsanfänger-Zeitraums?
Für die Beantwortung dieser Frage muss zwischen zwei Fallgruppen
unterschieden werden. Diejenigen Berufsanfänger, die ihre selbständige
künstlerische/publizistische Tätigkeit erstmalig vor dem
1. Juli 2001 (In-Kraft-Treten des Zweiten KSVG Änderungsgesetzes)
aufgenommen haben, gelten aufgrund einer Übergangsregelung
fünf Jahre als Berufsanfänger. Die Berufsanfängerzeit
fängt in diesem Fall immer mit der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme
an und endet nach fünf Jahren. Unterbrechungen in der Tätigkeitsausübung
bleiben unberücksichtigt.
Dies gilt nicht nur für Tätigkeitsunterbrechungen wegen
der Erziehung eines Kindes, sondern auch wegen Ableistung des Wehrdienstes,
Krankheit oder anderer unverschuldeter Gründe. Bei Künstlern/Publizisten,
die ihre Tätigkeit erstmalig nach dem 30. Juni 2001 aufgenommen
haben, gelten die ersten drei Jahre seit Tätigkeitsaufnahme
als Berufsanfängerzeit. Bei diesem Personenkreis führen
allerdings Zeiten, in denen die Versicherung nach dem KSVG (zum
Beispiel wegen Kindererziehung, Krankheit oder Wehrdienst) unterbrochen
war, zur Verlängerung der Berufsanfängerzeit. Sicher gibt
es für junge Mütter und Väter in der ersten Lebensphase
ihres Kindes wichtigere Dinge als die Regelung versicherungstechnischer
Angelegenheiten. Trotzdem sollten die in dieser Informationsschrift
erwähnten Obliegenheiten zur Meldung neuer Sachverhalte und
zur Vorlage von Bescheinigungen der Krankenkasse im eigenen Interesse
sorgfältig beachtet werden.