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Ausgabe 2007/11
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nmz 2007/11 | Seite 9
56. Jahrgang | November
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Darbietungsdiebe

 

Nach den Raubkopierern hat das sich Recht bahnende Kreativenherz einen neuen Gegner gefunden: die Sänger, die Sängerinnen, die Singenden, die Chöre, spontan oder organisiert. Den singenden heiligen drei Königen wie den krächzenden Halloween-Trotteln droht Ungemach. Denn natürlich ist auch so etwas nicht für umsonst. Da stehen Künstler hinter – Schöpfer – mit der vollen Wucht ihrer Urheberrechtskörbe.

Das Absurde: Es ist so. Ein Gema-Abhörer lauert potentiell hinter jeder Wohnungstür, hinter der C-Pfeife der Orgel in der Kirche oder wurde als Kind angeworben von den Marketing-Murkern der Gema und zum Scout ausgebildet. Kreative V-Männer, die man fein in Gema-Ausbildungscamps auch für die Alkohol-Kontrollen des Leyen-Ministeriums einsetzen kann: Multitasking-Scouts.

Das Problem, ein Amtsgericht in Köln (AK 137 C 293/07) hat entschieden: „Das Singen von Liedern beim Kommerz einer studentischen Verbindung, insbesondere auch des Deutschlandliedes, verletzt keine Urheberrechte.“ Ein Leitsatz, den man sich wird merken müssen. Und es führte dazu aus: „Nicht alles, was öffentlich geschieht, ist aber (…) zwangsläufig eine Darbietung. Andernfalls wäre das Tatbestandsmerkmal überflüssig. Die Öffentlichkeit des Geschehens indiziert, jedenfalls im vorliegenden Fall, nicht den Darbietungscharakter. Anwesende Gäste waren schwerlich dazu eingeladen, den Gesängen der Burschenschafter zu lauschen. Vielmehr war es ihnen zumindest freigestellt, sogar mitzusingen. Auch das Klavierspiel führt nicht zum Darbietungscharakter. Hierbei handelte es sich nur um eine Begleitung, die den Zweck gehabt haben mag, den Gesang zu stützen oder die Feierlichkeit des Geschehens zu unterstreichen.“ Viele haben sich über dieses Urteil freundlich bis lustig geäußert. Doch dazu besteht kein Grund. Die neue Frage ist vielmehr: Was lassen wir uns darbieten, und wer entscheidet das? Die Gema-Scouts in der Schulhofecke oder erledigt das der GEZ-Mann (upps, den darf man so ja gar nicht mehr nennen, sonst bekommt man eine Abmahnung, denn der heißt offiziell Rundfunkgebührenbeauftragter vom Beauftragtendienst der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten, wir verwenden zum besseren Verständnis den üblichen Sprachgebrauch) gleich mit? Man muss also noch viel stärker als früher darauf achten, was die „Sänger um die Ecke“ uns darbieten. Sonst sind sie nämlich nichts anderes als Raubsänger und wir, die meist zwangsweise Zuhörenden, Raubhörer.

Martin Hufner

 

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