1998
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Dossier
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Audiodaten und Urheberrecht
Probleme bei der Präsentation von
Audio-Daten im Internet |
Das Internet ist kein
rechtsfreier Raum. Hier wie überall auch sonst gelten die landesüblichen Gesetze. Dabei
ist es grundsätzlich egal, ob es sich um Musik, Bilder, Warenmarken oder ähnliches
handelt. Jedoch ist das Rechtsbewußtsein bei sogenanntem geistigen Eigentum
weit weniger ausgeprägt, als wenn es sich beispielsweise um das eigene Auto vor der
Haustür handelt. Alle Fragen, geistiges Eigentum betreffend, sind im Urheberrecht
geregelt. Auf Anfrage bei der GEMA bekommt man eine e-mail zugesandt, in der Interpretationshilfen zu Fragen der Präsentation von Musik im Internet dargestellt werden. Generell gilt folgendes: Nutzung von Musik auf privaten Homepages: Auch wenn die Nutzung von Musik auf privaten Homepages in einem gewissen persönlich-privaten Rahmen stattfindet, kann dies nicht mit der erlaubten Vervielfältigung von Musikstücken von CD auf Kassette oder andere Träger zum privaten Gebrauch verglichen werden. Durch die Einstellung der Musikstücke in das Internet oder andere Dienste (zum Beispiel AOL) wird die Musik weltweit verfügbar und für Dritte zugänglich gemacht. Hierbei handelt es sich um einen eigenen urheberrechtlichen Vorgang, der gegenüber der GEMA vergütungspflichtig ist. Daher muß ein Betreiber einer privaten Homepage ebenfalls die Rechte zur Nutzung der Musik bei der GEMA erwerben (Quelle: GEMA, Direktion Industrie, Bereich Multimedia, Januar 1997, Online-Musiknutzung, e-mail an den Autor vom 11.2.1998). Zwar ist der Besitz von Musikstücken auf Kassette oder CD respektive die Überspielung zum privaten Gebrauch gestattet. Eine Präsentation für die Öffentlichkeit überschreitet diese erlaubte private Nutzung jedoch eindeutig. Dabei ist es völlig belanglos, ob man kurze Ausschnitte oder Beispiele in minderer Qualität von GEMA-pflichtigem Repertoire für fremde Ohren öffnet. Im Wortlaut der Mitteilung der GEMA: Nutzung von Ausschnitten aus Musikstücken (Werkteile): Es wird oft angenommen, daß für eine bestimmte Spieldauer in Sekunden, eine bestimmte Taktanzahl oder eine bestimmte Notenanzahl eines Werkteiles keine Rechteeinholung von der GEMA vorgenommen werden muß. Das Urheberrecht kennt eine solche Regelung nicht, vielmehr ist die Erkennbarkeit der Melodie eines Werkes ausschlaggebend (UrhG, § 24, 2). Auf eine bestimmte Spieldauer kommt es daher nicht an (Quelle: GEMA, Direktion Industrie, Bereich Multimedia, Januar 1997, Online-Musiknutzung, e-mail an den Autor vom 11.2.1998). Wenngleich es etwas altväterlich erscheint, von Erkennbarkeit der Melodie zu sprechen, so dürfte diese Formulierung auf den größten Teil etwaiger räuberischer Aneignungen geistigen Eigentums zutreffen. Ihre Grenzen findet eine solche Gesetzgebung allerdings bei der Verwendung von Musiksamples. Nicht wenige Musikmacher mußten aufgrund dieses Gesetzes gesamte CD-Produktionen einstampfen lassen. Aber für die Musiknutzung im Internet ist dieser Paragraph auch gar nicht wesentlich. In § 24 UrhG geht es um die freie Benutzung von fremden Werkteilen bei der Schaffung neuer Werke und deren kommerzieller Nutzung. Nicht um die Präsentation von Werken selbst! Dennoch kennt das Urheberrecht Schranken. Es erlaubt durchaus eine kostenlose Nutzung von Werkteilen, die explizit in § 51 UrhG dargestellt wird darauf allerdings weist die GEMA-e-mail an keiner Stelle hin: Zitate. Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang (...) einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden. Unter diesen Voraussetzungen ist es also möglich, Musikstücke im Internet zu präsentieren, ohne daß man irgendwelche Formulare ausfüllen oder sich anderweitig die Nutzung erlauben lassen muß. Allerdings ist die Quellenangabe zwingend. Das Problem bei diesem Verfahren ist aber folgendes: Musikdateien, die jemand, der tatsächlich diese Voraussetzungen erfüllt, korrekt zitiert, können auch aus dem Zusammenhang heraus frei linkbar sein. Einem Link im Internet sieht man es nicht auf den ersten Blick an, aus welchem Zusammenhang er kommt. Denkbar wäre es also, daß über diesen Hyperlink eine normale
Homepage
zu ihrer Musikuntermalung kommen kann. Und das Recht, Hyperlinks zu fremden Seiten zu
erstellen, ist bis jetzt nicht eingeschränkt und nebenbei ja auch meistens
erwünscht. Hier erschwert also offenbar die technische Struktur des Internets eine
saubere Abgrenzung zwischen Erlaubtem und Unerlaubtem. Die letzte Möglichkeit der Präsentation von Musikstücken besteht darin, selbst zu komponieren. Dies ist vielleicht noch der einfachste Weg, wenn man keine selbständigen wissenschaftlichen Ziele verfolgt. Übrigens gilt auch hier, daß diese Werke geschützt sind, selbst wenn der Autor kein Mitglied der GEMA ist, es sei denn, er erlaubt ausdrücklich eine kostenlose Vervielfältigung, Nutzung und Verbreitung. Man mag von seiten der öffentlichen Zugänglichkeit geistigen Schaffens diesen Zustand bedauern, aber er ist vielleicht doch etwas gerechter, als eine generelle Urheberabgabe für die Nutzung von Online-Diensten oder Zugangsprovidern in Erwägung zu ziehen. Martin Hufner
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