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nmz-archiv
nmz 2001/03 | Seite 35
50. Jahrgang | März
Deutscher
Tonkünstler Verband
Vermittlung zwischen Urheber und Nutzer
Die GEMA informiert: Der E-Tarif und seine Anwendung für
Mitglieder des DTKV
Zwischen dem DTKV und der GEMA wurde ein Gesamtvertrag geschlossen,
wonach Mitgliedern des DTKV für deren eigene Musiknutzungen
auf die Normalvergütungssätze der GEMA ein Gesamtvertragsnachlass
von 20 Prozent eingeräumt wird. Insbesondere wurden zwischen
den Vertragspartnern die Vergütungssätze E (Konzerte mit
ernster Musik), E-P (Konzerte der ernsten Musik, die ausschließlich
pädagogischen Zwecken dienen) und U-VK (Unterhaltungsmusik
mit Musikern) in der jeweils gültigen Fassung vereinbart. Im
Folgenden soll die Lizenzierung nach den Vergütungssätzen
E beziehungsweise E-P mit ihren jeweiligen Besonderheiten dargestellt
werden.
Vorab ist vielleicht eine kurze Klärung des Veranstalterbegriffs
hilfreich, und zwar unter den durch die Verbandsstruktur des DTKV
vorgegebenen Bedingungen. Veranstalter im Sinne des Urheberrechts
ist, wer organisatorisch und finanziell für eine Veranstaltung
verantwortlich zeichnet und sie durch seine Tätigkeit veranlasst
hat. Für den DTKV und seine Mitglieder bedeutet dies, dass
Veranstalter sowohl der Bundesverband und die Landesverbände
als auch Einzelpersonen (als Mitglieder des DTKV) sein können.
Der Ansprechpartner des Veranstalters ist die zuständige
Bezirksdirektion. Die GEMA unterhält bundesweit 10 Bezirksdirektionen,
die jeweils ein bestimmtes Gebiet betreuen. Auskünfte zur Zuständigkeit
sind auf der Internetseite der GEMA unter http://www.gema.de/infoservice/gema_
naehe.html nachzulesen; auch die Geschäftsstellen des DTKV
können diesbezüglich weiterhelfen.
Die Einwilligungen sind bei der Bezirksdirektion vor der geplanten
Musiknutzung einzuholen. Hierzu ist es erforderlich, dass neben
der genauen Bezeichnung des Veranstalters (verantwortliche Personen,
Adresse) die jeweils tarifrelevanten Kriterien der Veranstaltung
vollständig bekannt gegeben werden, da nur so eine ordnungsgemäße
Lizenzierung durch die Bezirksdirektion ermöglicht wird. Die
Einwilligung kann in zwei Formen erteilt werden, nämlich als
Einzelrechnung oder als Jahrespauschalvertrag.
Die Vergütungen nach dem E-Tarif richten sich nach mehreren
Parametern, die für beide Formen der Einwilligungserteilung
maßgeblich sind. Im einzelnen sind dies:
Die Anzahl der ausübenden Künstler. Diesbezüglich
ist entscheidend, ob das Konzert von bis zu neun Musikern bestritten
wird oder ob mehr als neun Musiker beteiligt sind.
Die Höhe des Eintrittsgeldes, wobei der Höchstbetrag
relevant ist, oder des sonstigen Entgelts (z.B. direkte Zuschüsse
von Sponsoren).
In den Stufen 1 (bis zu 100 Personen Fassungsvermögen
des Veranstaltungsraumes) und 2 (bis zu 300 Personen Fassungsvermögen
des Veranstaltungsraumes) der Gruppen A (ohne Eintrittsgeld) und
B (Eintrittsgeld bis zu 6 Mark) ermäßigen sich die
Vergütungen bei Konzerten von bis zu zwei ausübenden
Künstlern um 20 Prozent und bei bis zu vier ausübenden
Künstlern um 10 Prozent.
Erhalten nachweislich weder der Veranstalter noch die ausübenden
Künstler irgendwelche Zuschüsse der öffentlichen
Hand, kann auf Antrag für solche Konzerte ein Nachlaß
von 15 Prozent auf die Vergütungssätze gewährt
werden. Bei Lizenzerteilung durch Einzelrechnung sind bei nur
einzelnen geschützten Werken Nachlässe vorgesehen:
Die Vergütungen ermäßigen sich bei Wiedergabe
von höchstens zwei geschützten Werken um 25 Prozent
und bei Wiedergabe von nur einem geschützten Werk um 50 Prozent.
Dieser Nachlass entfällt allerdings, wenn mit zwei geschützten
Werken oder mit einem geschützten Werk das Konzert ausgefüllt
ist.
Alternativ zur Lizenzerteilung durch Einzelrechnung besteht die
Möglichkeit, Jahrespauschalverträge abzuschließen.
Dabei bezieht sich die vertragliche Regelung auf sämtliche
(mindestens vier) Konzerte des Veranstalters innerhalb eines Vertragsjahres.
Die Vergütungssätze ermäßigen sich pauschal
um 50 Prozent. Allerdings ist es dann unerheblich, ob und wieviel
geschützte Werke in einem Konzert wiedergegeben werden. Die
eingearbeitete Nachlassregelung geht somit durchschnittlich von
einem 50 prozentigen Anteil an geschützten Werken aus. Die
Bezirksdirektionen der GEMA beraten interessierte Veranstalter gerne,
ob sich der Abschluss eines Jahrespauschalvertrages im Einzelfall
empfiehlt.
Um den besonderen kulturellen und sozialen Belangen bei Musikaufführungen
mit pädagogischer Ausrichtung gerecht zu werden, hat die GEMA
die Vergütungssätze E-P aufgestellt. Diese gelten für
Konzerte der ernsten Musik, die ausschließlich pädagogischen
Zwecken dienen, im einzelnen für die Aufführungen bei
Schülerkonzerten und Schulfeiern mit konzertmäßigen
Darbietungen von Schulen oder pädagogischen Einrichtungen,
bei denen die Schüler (Studierenden) und deren Lehrkräfte
das Programm bestreiten und die in alleiniger Veranstaltungsverantwortung
der Schule beziehungsweise Einrichtung stattfinden.
Da mit den Vergütungssätzen E-P ein sehr günstiger
Sondertarif vorgelegt wird, ist genau zu prüfen, ob die Bedingungen
für seine Anwendung gegeben sind. Insbesondere ist darauf zu
achten, dass die Konzerte tatsächlich ausschließlich
pädagogischen Zwecken dienen. Gehören zu den Ausübenden
neben den Lehrenden noch weitere Berufsmusiker (z.B. als Solisten),
ist eine Lizenzierung nach E-P nicht möglich. Ebenso sind Abrechnungen
nach E-P nur bei einem Eintrittsgeld von bis zu 14 Mark vorgesehen,
anderenfalls sind die Vergütungssätze E einschlägig.
Veranstalter können auch für Konzerte nach dem Tarif E-P
Jahrespauschalverträge abschließen. Die allgemeinen Vergütungssätze
ermäßigen sich dann um zehn Prozent.
Insbesondere die Vergütungssätze E richten sich nach
mehreren Parametern und weisen so eine gewisse Komplexität
auf. Die vielfältigen Anforderungen der Praxis an die Gestaltung
von Vergütungssätzen lassen sich aber nur durch eine detaillierte
und sachgerechte Berücksichtigung verschiedener Kriterien verwirklichen.
Da die Vergütungssätze mit dem bedeutendsten Nutzerverband
auf dem Gebiet der öffentlichen Wiedergabe ernster Musik in
Deutschland, nämlich mit dem Verband der Deutschen Konzertdirektionen,
verhandelt und vereinbart wurden, darf davon ausgegangen werden,
dass die Interessen der Musiknutzer ausreichend berücksichtigt
sind. Wie oben bereits angedeutet, erhalten Mitglieder des DTKV
auf die Normalvergütungssätze der GEMA grundsätzlich
einen Gesamtvertragsnachlass von 20 Prozent eingeräumt. Voraussetzung
ist, dass berechtigte Mitglieder die erforderlichen Einwilligungen
nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages bei der GEMA einholen,
insbesondere also eine vorherige Anmeldung der Konzerte vornehmen.
Die Ermittlung der Vergütungen erfolgt in zwei Stufen. Zunächst
wird der Betrag errechnet, der sich nach den einschlägigen
Vergütungssätzen (wie z.B. für die Vergütungssätze
E und E-P oben beschrieben) ergibt. Dieser Betrag stellt dann die
Basis für die Berechnung des 20 prozentigen Gesamtvertragsnachlasses
dar. Für den Kunden wird die Höhe des Gesamtvertragsnachlasses
in den Unterlagen, also in der Rechnung oder im Vertragstext, separat
ausgewiesen.
Damit die GEMA die Veranstaltungen mit E-Musik überhaupt
richtig tariflich einstufen und die Einnahmen aus Live-Darbietungen
sachgerecht an die Berechtigen (Komponisten, Textdichter und Verleger)
verteilen kann, bedarf es der Einreichung vollständiger Programme.
Eventuelle Zugaben, Änderungen und Wiederholungen sind gegebenenfalls
nachzumelden. Bei Veranstaltungen mit U-Musik (live) ist der Veranstalter
verpflichtet, unmittelbar anschließend Musikfolgen einzureichen.
Vielfach wird der verantwortliche Musiker die Programmfolge ausfüllen
und so den Veranstalter unterstützen. Nach dem Wortlaut des
Gesetzes (§ 13a Abs. 2 Satz 1 UrhWG, Urheberrechtswahrnehmungsgesetz)
ist aber der Veranstalter für die ordnungsgemäße
Übersendung verantwortlich.