vgl. Audio-Daten im Internet Auszüge
aus der Verlautbarung der GEMA bezüglich der Nutzung von Audio-Daten im Internet
1. Das Recht zur Benutzung eines Musikwerkes bzw. Werkteiles
Das Recht zur Benutzung ist das Recht zur Verbindung von Musikwerken mit Werken anderer
Gattungen, z.B. Textwerke, Bildwerke. Da in der Regel der Berechtigte (Komponist bei
unverlegten Werken; Musikverleger bei verlegten Werken) das Recht zur Benutzung eines
Musikwerkes bzw. Werkteiles selbst vergibt, empfehlen wir Ihnen, dieses Recht abzuklären
bzw. zu erwerben. Die Abteilung Dokumentation der GEMA, Bayreuther Straße 37, 10787
Berlin (Telefon-Nr.: 030/2 12 45-622, Frau Rosenberger), ist bei der Beschaffung der
Adressen der Werkberechtigten behilflich.
2. Leistungsschutzrechte
Wenn Sie vorbestehende Aufnahmen verwenden, d.h. Aufnahmen von einer Audio-CD, sind die
Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und der Produzenten zu beachten. Wir
empfehlen Ihnen, ebenfalls dieses Recht vorab abzuklären.
Diese Rechte nimmt in der Regel der Tonträgerhersteller wahr. Für weitere
Informationen wenden Sie sich bitte an die Deutsche Landesgruppe der IFPI (International
Federation of the Phonographic Industry), Grelckstr. 36, 22529 Hamburg,
Tel: 040/58 02 58,
Fax: 040/58 28 42.
II Erläuterungen zu oft angefragten Punkten
3. Nutzung von Musik auf privaten Homepages
Auch wenn die Nutzung von Musik auf privaten Homepages in einem gewissen
persönlich-privaten Rahmen stattfindet, kann dies nicht mit der erlaubten
Vervielfältigung von Musikstücken von CD auf Kassette oder andere Träger zum privaten
Gebrauch verglichen werden. Durch die Einstellung der Musikstücke in das Internet (...)
wird die Musik weltweit verfügbar und für Dritte zugänglich gemacht. Hierbei handelt es
sich um einen eigenen urheberrechtlichen Vorgang, der gegenüber der GEMA
vergütungspflichtig ist. Daher muß ein Betreiber einer privaten Homepage ebenfalls die
Rechte zur Nutzung der Musik bei der GEMA erwerben.
4. Nutzung von Ausschnitten aus Musikstücken (Werkteile)
Es wird oft angenommen, daß für eine bestimmte Spieldauer in Sekunden, eine bestimmte
Taktanzahl oder eine bestimmte Notenanzahl eines Werkteiles keine Rechteeinholung von der
GEMA vorgenommen werden muß. Das Urheberrecht kennt eine solche Regelung nicht, vielmehr
ist die Erkennbarkeit der Melodie eines Werkes ausschlaggebend (UrhG, § 24, 2). Auf eine
bestimmte Spieldauer kommt es daher nicht an.
5. Allgemeine Hinweise zur Vorgehensweise der GEMA
Die GEMA nimmt nur Rechte für ihr Repertoire wahr. Deshalb wird bei jeder Anmeldung
geprüft, ob die genutzten Musikwerke zum GEMA-Repertoire gehören (Repertoireprüfung).
Nicht zum GEMA-Repertoire gehören Musikwerke, deren Komponisten nicht Mitglied der GEMA
oder einer anderen Verwertungsgesellschaft im Ausland sind (das ist die Ausnahme, s.u.
Ziff. I oder das Todesjahr des Komponisten liegt mehr als 70 Jahre zurück, dann ist das
Werk nicht mehr geschützt und zur Nutzung frei. Um eine Repertoireprüfung vornehmen zu
können, benötigt die GEMA daher bei der Anmeldung Angaben zum Komponisten (zum Beispiel:
Mercury, Freddy) und nicht zum Interpreten (zum Beispiel: Queen).
6. Rechtslage
(...) Im Hinblick auf die rechtliche Einordnung der Online-Musiknutzung ist es im
internationalen Rahmen unstrittig, daß die Einspeicherung beim Server und die
Abspeicherung geschützer Werke beim Endverbraucher nach geltendem Recht einen jeweils
eigenständigen Akt der Vervielfältigung gem. § 16 UrhG (Urhebergesetz) darstellt. Die
Übermittlung des geschützten Werkes zwischen Einspeicherung beim Server und der
Abspeicherung geschützter Werke beim Endverbraucher wurde im Rahmen der WIPO-Verträge
(World Intellectual Property Organization) vom Dezember 1996 mit dem neuen exklusive Recht
des Communication to the Public Rights als urheberrechtlich geschützter
Vorgang anerkannt.
Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich per e-mail an:
Nicola.Allingham@gema.de |