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1998
47. Jahrgang
Ausgabe 4
April

© nmz und
autoren 1998

  nmz - neue musikzeitung

Dossier
Musik im Internet
Seite 45

Autor:
dokument

 

Im Wortlaut

vgl. „Audio-Daten im Internet

Auszüge aus der Verlautbarung der GEMA bezüglich der Nutzung von Audio-Daten im Internet

 

1. Das Recht zur Benutzung eines Musikwerkes bzw. Werkteiles
Das Recht zur Benutzung ist das Recht zur Verbindung von Musikwerken mit Werken anderer Gattungen, z.B. Textwerke, Bildwerke. Da in der Regel der Berechtigte (Komponist bei unverlegten Werken; Musikverleger bei verlegten Werken) das Recht zur Benutzung eines Musikwerkes bzw. Werkteiles selbst vergibt, empfehlen wir Ihnen, dieses Recht abzuklären bzw. zu erwerben. Die Abteilung Dokumentation der GEMA, Bayreuther Straße 37, 10787 Berlin (Telefon-Nr.: 030/2 12 45-622, Frau Rosenberger), ist bei der Beschaffung der Adressen der Werkberechtigten behilflich.

 

2. Leistungsschutzrechte
Wenn Sie vorbestehende Aufnahmen verwenden, d.h. Aufnahmen von einer Audio-CD, sind die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und der Produzenten zu beachten. Wir empfehlen Ihnen, ebenfalls dieses Recht vorab abzuklären.

Diese Rechte nimmt in der Regel der Tonträgerhersteller wahr. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Deutsche Landesgruppe der IFPI (International Federation of the Phonographic Industry), Grelckstr. 36, 22529 Hamburg,
Tel: 040/58 02 58,
Fax: 040/58 28 42.

II Erläuterungen zu oft angefragten Punkten

 

3. Nutzung von Musik auf privaten Homepages
Auch wenn die Nutzung von Musik auf privaten Homepages in einem gewissen persönlich-privaten Rahmen stattfindet, kann dies nicht mit der erlaubten Vervielfältigung von Musikstücken von CD auf Kassette oder andere Träger zum privaten Gebrauch verglichen werden. Durch die Einstellung der Musikstücke in das Internet (...) wird die Musik weltweit verfügbar und für Dritte zugänglich gemacht. Hierbei handelt es sich um einen eigenen urheberrechtlichen Vorgang, der gegenüber der GEMA vergütungspflichtig ist. Daher muß ein Betreiber einer privaten Homepage ebenfalls die Rechte zur Nutzung der Musik bei der GEMA erwerben.

 

4. Nutzung von Ausschnitten aus Musikstücken (Werkteile)
Es wird oft angenommen, daß für eine bestimmte Spieldauer in Sekunden, eine bestimmte Taktanzahl oder eine bestimmte Notenanzahl eines Werkteiles keine Rechteeinholung von der GEMA vorgenommen werden muß. Das Urheberrecht kennt eine solche Regelung nicht, vielmehr ist die Erkennbarkeit der Melodie eines Werkes ausschlaggebend (UrhG, § 24, 2). Auf eine bestimmte Spieldauer kommt es daher nicht an.

 

5. Allgemeine Hinweise zur Vorgehensweise der GEMA
Die GEMA nimmt nur Rechte für ihr Repertoire wahr. Deshalb wird bei jeder Anmeldung geprüft, ob die genutzten Musikwerke zum GEMA-Repertoire gehören (Repertoireprüfung). Nicht zum GEMA-Repertoire gehören Musikwerke, deren Komponisten nicht Mitglied der GEMA oder einer anderen Verwertungsgesellschaft im Ausland sind (das ist die Ausnahme, s.u. Ziff. I oder das Todesjahr des Komponisten liegt mehr als 70 Jahre zurück, dann ist das Werk nicht mehr geschützt und zur Nutzung frei. Um eine Repertoireprüfung vornehmen zu können, benötigt die GEMA daher bei der Anmeldung Angaben zum Komponisten (zum Beispiel: Mercury, Freddy) und nicht zum Interpreten (zum Beispiel: Queen).

 

6. Rechtslage
(...) Im Hinblick auf die rechtliche Einordnung der Online-Musiknutzung ist es im internationalen Rahmen unstrittig, daß die Einspeicherung beim Server und die Abspeicherung geschützer Werke beim Endverbraucher nach geltendem Recht einen jeweils eigenständigen Akt der Vervielfältigung gem. § 16 UrhG (Urhebergesetz) darstellt. Die Übermittlung des geschützten Werkes zwischen Einspeicherung beim Server und der Abspeicherung geschützter Werke beim Endverbraucher wurde im Rahmen der WIPO-Verträge (World Intellectual Property Organization) vom Dezember 1996 mit dem neuen exklusive Recht des „Communication to the Public Rights“ als urheberrechtlich geschützter Vorgang anerkannt.

Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich per e-mail an:
Nicola.Allingham@gema.de

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