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Ausgabe 2000/12
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nmz 2000/12 | Seite 13
49. Jahrgang | Dez./Jan.

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Keine rosigen Aussichten

nmz 11/00, S. 51 und S. 52.

Als früherer und jahrzehntelang tätiger Geschäftsführer des Tonkünstlerverbandes Baden-Württemberg habe ich so viele Anträge und Bitten von Mitgliedern in Sachen Arbeitsrecht und Musikschule bearbeitet oder unserem Anwalt zur Beantwortung zugeleitet, dass ich mich auf diesem Gebiet einigermaßen kompetent und auch verpflichtet fühle, auf arbeitsrechtliche Entwicklungen zu reagieren, die für die kommunale Musikschule nichts Gutes erwarten lassen.

Kompetent fühle ich mich allerdings nur für das Bundesland Baden-Württemberg. Wenn in Bayern, wie die im Dossier abgedruckte Rezension von Herrn Mayer suggeriert, die Vorschriften der Musikschulverordnung voll eingehalten werden – „nur voll ausgebildete Lehrkräfte, jeder mit Arbeitsvertrag,“ der bei allen Hauptberuflichen, also ab einem Deputat von 50 Prozent, die „rechtliche und wirtschaftliche Stellung sichert“ – dann kann ich Herrn Mayer nur herzlich gratulieren. Und damit sollten wir unsere private Fehde endgültig begraben. Zum Dossier „Berufe im Wandel“ allgemein: Aufgefallen ist mir, dass überwiegend die Aufgaben des Musikschullehrers und die vielseitigen Forderungen an ihn dargestellt werden, dass aber zu kurz kommt, was ihm dafür angeboten wird. Auch das befindet sich nämlich im Wandel. Was wird nicht alles erwartet: in zwei bis drei lnstrumentalfächern sollte der Musikschullehrer eine Lehrbefähigung erworben, dazu zusätzlich für den Gruppenunterricht geeignete Fächer wie MFE, MGA, Ensemble-Leitung, Kammermusik oder Ähnliches studiert haben – inklusive der dazu gehörenden pädagogischen Seminare unter 15 bis 16 Fachsemestern wohl nicht zu haben! – und es landet dann auf seinem Tisch ein Vertragsangebot für hauptberufliche 50 Prozent von BAT Vb....?!

Für diese schäbige Einordnung eines vollakademischen Berufes – nach dem Kunsthochschulgesetz unseres Bundeslandes sind die Musikhochschulen den Universitäten gleichgestellt, sie haben auch das Promotionsrecht – sind die Musikschulen allerdings nicht verantwortlich. Viele von ihnen leisten Hervorragendes und haben mit erfolgreicher PR-Arbeit ihr Bestehen abgesichert. Sie setzen in der Regel auch bei ihren Rechtsträgern durch, dass die allgemein geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Andere haben leider im Zug der steigenden Lehrerschwemme, oft ohne großen Widerstand, oft in vorauseilendem Gehorsam, damit begonnen, auslaufende oder auf Grund der Schüleranmeldungen eigentlich erforderliche BAT-Stellen durch Honorarlehrer zu ersetzen oder haben kurzfristig „Scheinselbstständigen-verdächtige“ Verträge durch Änderungskündigung durchgesetzt.

Reinhart von Gutzeit hat in seinem Beitrag im Dossier daran erinnert, dass „die Lehrer das wichtigste Kapital einer Musikschule“ bilden. Die arbeitsrechtlichen Bedingungen sind dabei keine vernachlässigbare Größe.

Ernst Held, Stuttgart

 

 

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