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nmz-archiv
nmz 2008/03 | Seite 6-7
57. Jahrgang | März
Magazin
Umsetzung wünschenswert
Stellungnahme der Genossenschaft Deutscher Bühnenangestellter
Zu 3.: Die kommunalen Organisationen wie der Deutsche Städtetag oder die
Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt) sind
im Zuge der Verwaltungsmodernisierung schon seit Langem dabei, die Kameralistik
durch die moderne Haushaltsführung abzulösen. Eine mittelfristige
Planungssicherheit für die Theater wird bereits vielfach praktiziert oder
angestrebt. Diese Vorhaben gehen jedoch nur zögerlich voran, so dass dieser
Handlungsempfehlung eine beschleunigte Umsetzung zu wünschen ist.
Zu 5.: Eine übergreifende Bestandsaufnahme, wie sie in der Kultur-Enquete
vorgenommen wurde, fordert bei dem Entwurf von Handlungsempfehlungen idealtypische
Erneuerungsvorschläge geradezu heraus. Die Realität an den Theatern
gründet jedoch auf jahrzehntelangen Entwicklungsschüben, von denen
man sich nicht kurzerhand
abwenden kann. Vornan steht die von der Politik gewollte Zweiteilung
der Theaterbetriebe in öffentliche Pflichtaufgabe für den nichtkünstlerischen Bereich
einerseits, und andererseits den künstlerischen Bereich – dem die
ganze Einrichtung dient – als eine freiwillige Leistung auszuweisen.
Mit der Folge, dass die Mittel für die freiwilligen Leistungen zurückgenommen
werden müssen, wenn die vorhandenen Mittel zur Erfüllung der öffentlichen
Pflichtaufgaben nicht ausreichen. u u Aus dieser haushaltsrechtlichen Situation
haben sich an den Theatern zwei unterschiedliche arbeitsrechtliche Tarifwerke
herausgebildet. Für den öffentlichen Dienst gilt an den kommunalen
Theatern der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD),
an den Staatstheatern der Tarifvertrag für die Länder (TV-L). Für
den künstlerischen Bereich der eigenständige Normalvertrag Bühne
(NV-Bühne). Die „diversen Haustarifverträge“ nehmen in
diesem Zusammenhang eine Sonderstellung ein; bei ihnen handelt es sich um reine
Notlagentarifverträge, um die Spielfähigkeit eines Theaters aufrecht
zu erhalten. Diese Problematik aber ist in Bezug auf das Haushaltsrecht nur
durch die Politik zu lösen. Der tarifpolitische Teil ist nach der
Verfassungslage der Tarifautonomie und somit den Tarifvertragsparteien
zugeordnet.
Zu 16.: Das Arbeitszeitgesetz enthält bereits eine Öffnungsklausel
(§ 7), die abweichende Regelungen im Rahmen eines Tarifvertrags oder in
einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zulässt.
Zu 17.: Eine Ausweitung des Tendenzschutzes, die über den darstellerischen
Bereich, der auf der Szene erscheint, hinausreicht, ist nicht erforderlich.
Die Freiheit der Kunst und ihre Entfaltung im Theater sind gewährleistet.
Hans Herdlein, Präsident der Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger
(GDBA)