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1999/2000
49. Jahrgang
Ausgabe 12/1
Dezember/Januar (Inhalt)
Zurück / Back© nmz und
autoren 1999

  nmz - neue musikzeitung

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IG Medien

Seite 25

Autor:
Redaktion-IGM

 

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Brief an den Sozialpolitischen Ausschuss

Absenkung des Bundeszuschusses nach § 34 KSVG (Entwurf zum Haushaltsbegleitgesetz)

Stuttgart. In einem Brief an die Mitglieder des Sozialpolitischen Ausschusses hat der Vorsitzende der IG Medien, Detlef Hensche, gefordert, der geplanten Absenkung des Bundeszuschusses nach § 34 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) im zur Beratung anstehenden Haushaltsbegleitgesetz nicht zuzustimmen. Die Sozialversicherung selbständiger Künstler und Publizisten dürfe nicht in Frage gestellt werden. Insbesondere lehnt die IG Medien ab, quasi als Kompensation für eine Beibehaltung des Bundeszuschusses von 25 Prozent den Zugang zur Künstlersozialversicherung zu erschweren. Nachfolgend der Brief an die Mitglieder des Sozialpolitischen Ausschusses im Deutschen Bundestag im Wortlaut:

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Absenkung des Bundeszuschusses zur Künstlersozialversicherung steht für den 25. Oktober 1999 auf der Tagesordnung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung. Gestatten Sie mir deshalb, ein kurzes Statement der IG Medien.

Die IG Medien warnt dringend davor, im Zuge der Sparmaßnahmen des Bundes die Sozialversicherung selbständiger Künstler und Publizisten in Frage zu stellen. Genau dies ist aber zu befürchten, wenn die im Haushaltsbegleitgesetz vorgesehenen Änderungen am KSVG vorgenommen werden.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie bei der Behandlung dieses Themas im Ausschuss die im Folgenden dargelegten Argumente berücksichtigen und gegen die im Entwurf für ein Haushaltsbegleitgesetz enthaltenen Änderungen des KSVG stimmen würden.

Vorgesehen sind darin zwei Maßnahmen in der Künstlersozialversicherung, die losgelöst von der ohnehin geplante Novelle zum KSVG umgesetzt werden sollen:

  • Vereinheitlichung des Hebesatzes für die Künstlersozialabgabe, der bisher nach den Sparten Wort, Musik, Darstellende Kunst, Bildende Kunst getrennt ermittelt wird,
  • Absenkung des Bundeszuschusses zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag von derzeit 25 auf 20 Prozent.

Beides ist nicht sachgerecht, jedenfalls nicht zureichend begründet:

1. Die beabsichtigte Vereinheitlichung des Abgabesatzes in den verschiedenen Sparten hat mit der Haushaltssanierung nur sehr am Rande zu tun. Daraus ergeben sich nämlich allenfalls marginale Einsparungen bei den Verwaltungskosten der KSK.

Die hauptsächliche Auswirkung läge dagegen in einer Umverteilung der Lasten unter den abgabepflichtigen Verwertern. Eine solche Regelung darf erst nach sorgfältiger Beratung im Rahmen der KSVG-Novelle erfolgen. Sie darf keinesfalls im Haushaltsbegleitgesetz übers Knie gebrochen werden, gehört auch nicht dahin

2. Nach Logik und Wortlaut des Gesetzes zahlt der Bund den Zuschuss für „Selbstvermarktung" (z.B. für die Einnahmen einer bildenden Künstlerin aus dem Verkauf von Gemälden direkt an private Endabnehmer). Weil hier kein Verwerter in die solidarische Einstandspflicht der gesetzlichen Sozialversicherung genommen werden kann, tritt der Bund – letztlich also der Steuerzahler – stellvertretend ein. Diese Regelung ist sachlich begründet und hat dazu beigetragen, dass Verfassungsbeschwerden gegen das Künstlersozialversicherungsgesetz ohne Erfolg geblieben sind.

Daraus folgt aber auch: Der Bund ist beim Zuschuss zur Künstlersozialversicherung in der Pflicht. Der Bund kann sich deshalb auch nicht allein mit der Begründung, er müsse sparen, dieser Pflicht entbinden. Im Haushaltsbegleitgesetz ist diese Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes folglich denkbar schlecht untergebracht. Sollte es – was nicht auszuschließen ist – einen sachlichen Grund für die Reduzierung des Bundeszuschusses geben, dann läge der nicht in der Sparpolitik des Bundes, sondern eben in einem Rückgang der Selbstvermarktung.

Dies wäre aber dann im Zusammenhang mit einer Novelle des KSVG zu belegen. Es empfiehlt sich also strikt, diese Gesetzesänderung aus dem Haushaltsbegleitgesetz herauszunehmen.

3. Der Bundeszuschuss zur Künstlersozialversicherung steigt seit Jahren. Es ist bekannt, dass diese Entwicklung von Seiten der Bundesregierung beklagt wird. Diese Klagen verwundern: Wenn – gerade in künstlerischen und publizistischen Berufen – der Anteil der selbständig Tätigen kontinuierlich wächst, steigt damit natürlich auch der Gesamtsozialversicherungsbeitrag, den die Künstlersozialkasse aufzubringen hat, und proportional der Bundeszuschuss. Ich darf in dem Zusammenhang erinnern, dass die selbständige Tätigkeit ganz gezielt als Berufsperspektive angedient wird („Existenzgründer"). Eine zunehmende Zahl von Künstlern und Publizisten orientiert sich an diesen Empfehlungen, zumal der Arbeitsmarkt keine Angebote bereithält.

Äußerst kontraproduktiv sind deshalb die „Vorschläge", die in der Anhörung im Ausschuss für Kultur und Medien am 06. Oktober 1999 vertreten wurden: quasi als Kompensation für eine Beibehaltung des Bundeszuschusses von 25 Prozent den Zugang zur Künstlersozialversicherung zu erschweren. Solche Lösungen zu Lasten der Versicherten lehnt die IG Medien ab.

Das Künstlersozialversicherungsgesetz hat sich bewährt. Bei aller Diskussion um die gesetzliche Sozialversicherung belegt der kontinuierliche Zuwachs von nach diesem Gesetz versicherten Künstlern und Publizisten schlagend die hohe Akzeptanz und den Bedarf nach einer solchen Absicherung. Das Modell der KSK für Selbständige ist aus Sicht der IG Medien so erfolgreich, dass es lohnt, darüber nachzudenken, ob daraus nicht auch eine Lösung für die soziale Absicherung anderer Selbständiger hergeleitet werden kann. Dies wäre auch ein Ansatz, die unglückliche Diskussion zum Thema Scheinselbständigkeit zu beenden. Die IG Medien fordert seit langem eine Verbesserung des Künstlersozialversicherungsgesetzes in mehreren Punkten. Ihre Vorstellungen hat sie dem Staatsminister für Kultur und Medien, dem Arbeitsministerium und dem Justizministerium übergeben.

Mit freundlichen Grüßen,
Industriegewerkschaft Medien Hauptvorstand,
Detlef Hensche
20. Oktober 1999

 

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